Waffengesetz / Waffenverordnung

Das neue Waf­fen­recht und die Aus­wir­kun­gen auf die Sportschützen

 

In die­ser Sache ist in den ver­gan­ge­nen Mona­ten schon sehr viel geschrie­ben wor­den und ins­be­son­de­re via die bei­den nach­ste­hen­den Links sind ver­schie­de­ne Kom­men­ta­re aber auch wich­ti­ge For­mu­la­re zu finden:

https://www.swissshooting.ch/de/schiesssport/was-ist-schiesssport/waffengesetz/
https://www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/sicherheit/waffen/gesuche-formulare.html

Waf­fen­bro­schü­re fedpol

Zwei The­men sei­en aber hier beson­ders hervorgehoben:

 

Trans­port von Waf­fen und Munition

Waf­fen­ge­setz:

Art. 28 Trans­port von Waffen

1 Kei­ne Waf­fen­trag­be­wil­li­gung ist erfor­der­lich für den Trans­port von Waf­fen, insbesondere:

  1. von und zu Kur­sen, Übun­gen und Ver­an­stal­tun­gen von Schiess‑, Jagd- oder Soft-Air-Waf­fen-Ver­ei­nen sowie von mili­tä­ri­schen Ver­ei­ni­gun­gen oder Verbänden;
  2. von und zu einem Zeughaus;
  3. von und zu einem Inha­ber oder einer Inha­be­rin einer Waffenhandelsbewilligung;
  4. von und zu Fachveranstaltungen;
  5. bei einem Wohnsitzwechsel.

2 Beim Trans­port von Feu­er­waf­fen müs­sen Waf­fe und Muni­ti­on getrennt sein.

 

Waf­fen­ver­ord­nung:

Art. 51

1 Eine Waf­fe darf nur so lan­ge trans­por­tiert wer­den, als es für die Tätig­keit, die dazu berech­tigt, ange­mes­sen erscheint.

2 Beim Trans­port von Feu­er­waf­fen darf sich in Maga­zi­nen kei­ne Muni­ti­on befinden.

Auf der SSV-Sei­te zum Waf­fen­ge­setz wird das The­ma Trans­port auf­grund der vor­lie­gen­den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen wie folgt zusammengefasst:

Auf kei­nen Fall darf man gela­de­ne Waf­fen trans­por­tie­ren. Auch darf man kei­nes­falls schon Muni­ti­on in das Maga­zin abfül­len, selbst wenn die­ses nicht in die Waf­fe ein­ge­setzt ist. Das lee­re Maga­zin soll­te am bes­ten aus­ser­halb der Waf­fe trans­por­tiert wer­den. Sind die­se Vor­schrif­ten erfüllt, darf man die unge­la­de­ne Waf­fe mit Muni­ti­on und lee­ren Maga­zi­nen in unmit­tel­ba­rer Nähe zusam­men trans­por­tie­ren. Es ist zuläs­sig, sie in der glei­chen Tasche oder im glei­chen Kof­fer­raum zu trans­por­tie­ren. Eine wei­ter­ge­hen­de räum­li­che Tren­nung ist nicht ver­langt. Ein blos­ses Gerücht ist, dass Waf­fe und Muni­ti­on in sepa­ra­ten Behält­nis­sen oder gar in unter­schied­li­chen Tei­len des Autos (bspw. Rück­sitz und Kof­fer­raum) trans­por­tiert wer­den müssen.

 

Muni­ti­ons­kauf (auch KK)

Waf­fen­ge­setz:

Art. 15 Erwerb von Muni­ti­on und Munitionsbestandteilen

1 Muni­ti­on und Muni­ti­ons­be­stand­tei­le dür­fen nur von Per­so­nen erwor­ben wer­den, die zum Erwerb der ent­spre­chen­den Waf­fe berech­tigt sind.

2 Die über­tra­gen­de Per­son prüft, ob die Vor­aus­set­zun­gen für den Erwerb erfüllt sind. Für die Prü­fung gilt Arti­kel 10a sinn­ge­mäss. (Gemäss Arti­kel 10a muss der Ver­käu­fer die Iden­ti­tät des Erwer­bers überprüfen).

Art. 16 Erwerb von Muni­ti­on an Schiessanlässen

1 Wer an Schiess­ver­an­stal­tun­gen von Schiess­ver­ei­nen teil­nimmt, kann die dafür erfor­der­li­che Muni­ti­on frei erwer­ben. Der ver­an­stal­ten­de Ver­ein sorgt für eine ange­mes­se­ne Kon­trol­le der Munitionsabgabe.

 

Waf­fen­ver­ord­nung:

Art. 24

1 Wird Muni­ti­on oder wer­den Muni­ti­ons­be­stand­tei­le für eine Waf­fe über­tra­gen, so muss die über­tra­gen­de Per­son dar­auf ach­ten, dass der Über­tra­gung kein Hin­de­rungs­grund nach Arti­kel 8 Absatz 2 WG ent­ge­gen­steht. (Art. 8 Abs. 2 sieht vor: min­des­tens 18 sein, kein Bei­stand, kei­ne Gefär­dung gege­ben ist, kein Ein­trag im Straf­re­gis­ter wegen wie­der­holt began­ge­ner Ver­bre­chen oder Vergehen)

2 Die über­tra­gen­de Per­son darf davon aus­ge­hen, dass kein Hin­de­rungs­grund gege­ben ist, wenn:

  1. kein gegen­tei­li­ger Hin­weis vor­liegt; und
  2. die erwer­ben­de Per­son für die Waf­fe eine Aus­nah­me­be­wil­li­gung oder einen Waf­fen­er­werbs­schein, die oder der ihr höchs­tens zwei Jah­re vor dem Erwerb aus­ge­stellt wur­de, oder einen gül­ti­gen Euro­päi­schen Feu­er­waf­fen­pass vorlegt.

3 Muss die über­tra­gen­de Per­son auf­grund der Umstän­de dar­an zwei­feln, dass die Vor­aus­set­zun­gen für die Über­tra­gung erfüllt sind, so muss sie von der erwer­ben­den Per­son einen Aus­zug aus dem schwei­ze­ri­schen Straf­re­gis­ter, der höchs­tens drei Mona­te vor der Über­tra­gung aus­ge­stellt wur­de, oder mit dem schrift­li­chen Ein­ver­ständ­nis der erwer­ben­den Per­son die erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen von den zustän­di­gen Behör­den oder Per­so­nen verlangen.

 

Zusam­men­ge­fasst heisst das, dass der Muni­ti­ons­ver­käu­fer die Iden­ti­tät des Käu­fers über­prü­fen muss und im «extrems­ten» Fall auch einen Straf­re­gis­ter­aus­zug ver­lan­gen kann.