Das neue Waffenrecht und die Auswirkungen auf die Sportschützen
In dieser Sache ist in den vergangenen Monaten schon sehr viel geschrieben worden und insbesondere via die beiden nachstehenden Links sind verschiedene Kommentare aber auch wichtige Formulare zu finden:
https://www.swissshooting.ch/de/schiesssport/was-ist-schiesssport/waffengesetz/
https://www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/sicherheit/waffen/gesuche-formulare.html
Zwei Themen seien aber hier besonders hervorgehoben:
Transport von Waffen und Munition
Art. 28 Transport von Waffen
1 Keine Waffentragbewilligung ist erforderlich für den Transport von Waffen, insbesondere:
- von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess‑, Jagd- oder Soft-Air-Waffen-Vereinen sowie von militärischen Vereinigungen oder Verbänden;
- von und zu einem Zeughaus;
- von und zu einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung;
- von und zu Fachveranstaltungen;
- bei einem Wohnsitzwechsel.
2 Beim Transport von Feuerwaffen müssen Waffe und Munition getrennt sein.
Art. 51
1 Eine Waffe darf nur so lange transportiert werden, als es für die Tätigkeit, die dazu berechtigt, angemessen erscheint.
2 Beim Transport von Feuerwaffen darf sich in Magazinen keine Munition befinden.
Auf der SSV-Seite zum Waffengesetz wird das Thema Transport aufgrund der vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen wie folgt zusammengefasst:
Auf keinen Fall darf man geladene Waffen transportieren. Auch darf man keinesfalls schon Munition in das Magazin abfüllen, selbst wenn dieses nicht in die Waffe eingesetzt ist. Das leere Magazin sollte am besten ausserhalb der Waffe transportiert werden. Sind diese Vorschriften erfüllt, darf man die ungeladene Waffe mit Munition und leeren Magazinen in unmittelbarer Nähe zusammen transportieren. Es ist zulässig, sie in der gleichen Tasche oder im gleichen Kofferraum zu transportieren. Eine weitergehende räumliche Trennung ist nicht verlangt. Ein blosses Gerücht ist, dass Waffe und Munition in separaten Behältnissen oder gar in unterschiedlichen Teilen des Autos (bspw. Rücksitz und Kofferraum) transportiert werden müssen.
Munitionskauf (auch KK)
Art. 15 Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen
1 Munition und Munitionsbestandteile dürfen nur von Personen erworben werden, die zum Erwerb der entsprechenden Waffe berechtigt sind.
2 Die übertragende Person prüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb erfüllt sind. Für die Prüfung gilt Artikel 10a sinngemäss. (Gemäss Artikel 10a muss der Verkäufer die Identität des Erwerbers überprüfen).
Art. 16 Erwerb von Munition an Schiessanlässen
1 Wer an Schiessveranstaltungen von Schiessvereinen teilnimmt, kann die dafür erforderliche Munition frei erwerben. Der veranstaltende Verein sorgt für eine angemessene Kontrolle der Munitionsabgabe.
Art. 24
1 Wird Munition oder werden Munitionsbestandteile für eine Waffe übertragen, so muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 WG entgegensteht. (Art. 8 Abs. 2 sieht vor: mindestens 18 sein, kein Beistand, keine Gefärdung gegeben ist, kein Eintrag im Strafregister wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen)
2 Die übertragende Person darf davon ausgehen, dass kein Hinderungsgrund gegeben ist, wenn:
- kein gegenteiliger Hinweis vorliegt; und
- die erwerbende Person für die Waffe eine Ausnahmebewilligung oder einen Waffenerwerbsschein, die oder der ihr höchstens zwei Jahre vor dem Erwerb ausgestellt wurde, oder einen gültigen Europäischen Feuerwaffenpass vorlegt.
3 Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, so muss sie von der erwerbenden Person einen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem schriftlichen Einverständnis der erwerbenden Person die erforderlichen Informationen von den zuständigen Behörden oder Personen verlangen.
Zusammengefasst heisst das, dass der Munitionsverkäufer die Identität des Käufers überprüfen muss und im «extremsten» Fall auch einen Strafregisterauszug verlangen kann.